34a Prüfungsfragen: 36 Übungsfragen mit Lösung und Paragraf
Vier Fragen aus jedem der neun Sachgebiete, im Stil der IHK-Prüfung. Erst selbst antworten, dann aufklappen: Du siehst die Lösung, warum sie stimmt und auf welchem Paragrafen sie beruht.
Die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO prüft kein Faktenwissen zum Auswendiglernen. Sie prüft, ob du in einer Situation weißt, was du darfst und warum. Deshalb steht unter jeder Lösung hier die Rechtsgrundlage. Wer den Paragrafen kennt, erkennt die richtige Antwort auch dann, wenn die IHK die Frage anders formuliert.
So ist die schriftliche Prüfung aufgebaut
Seit dem 1. Juli 2025 gilt bundesweit ein neues Bewertungsschema. Die IHK Ostthüringen fasst es so zusammen:
| bis 30.06.2025 | seit 01.07.2025 | |
|---|---|---|
| Prüfungsfragen | 72 | 82 |
| Punkte gesamt | 100 | 120 |
| Bestanden ab | 50 Punkten | 60 Punkten |
| Fragen mit mehreren richtigen Antworten | nur volle Punkte | Teilpunkte pro richtiger Antwort |
Das Niveau soll gleich bleiben, ebenso der Stoff und die Gewichtung der Sachgebiete. Neu ist vor allem, dass eine halb richtig beantwortete Frage nicht mehr null Punkte bringt. Bei Fragen mit mehreren richtigen Antworten lohnt es sich also, jede Antwortoption einzeln zu prüfen.
Die Fragen unten haben eine oder zwei richtige Antworten. Wo es zwei sind, steht es in der Frage.
1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Der Kern dieses Sachgebiets: Eine Sicherheitskraft hat keine hoheitlichen Befugnisse. Sie handelt aus dem Hausrecht ihres Auftraggebers und aus den Rechten, die jeder Mensch hat, den sogenannten Jedermannsrechten.
- Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
- Diebstahl (§ 242 StGB), weil er die Ladenfläche unbefugt nutzt
- Betrug (§ 263 StGB)
- Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
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Richtig: A · Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
Das Verweilen trotz Aufforderung erfüllt die zweite Tatvariante des § 123 StGB; der Berechtigte muss Strafantrag stellen.
Kurz gesagt: Wer trotz Hausverbot bleibt, begeht Hausfriedensbruch.
Rechtsgrundlage: § 123 StGB · „… oder, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt …“
- Eine Lage, in der ein Abwarten den Erfolg einer erforderlichen Maßnahme vereiteln würde
- Eine Gefahr, die erst in einigen Tagen eintritt
- Eine Gefahr, die nur die Polizei betrifft
- Eine ungefährliche Verzögerung im Ablauf
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Richtig: A · Eine Lage, in der ein Abwarten den Erfolg einer erforderlichen Maßnahme vereiteln würde
'Gefahr im Verzug' rechtfertigt ausnahmsweise sofortiges hoheitliches Handeln ohne Richter — eine Kompetenz der Behörden, nicht der Wachperson.
Kurz gesagt: Gefahr im Verzug = keine Zeit zu warten — das dürfen aber Behörden, nicht du.
Rechtsgrundlage: Art. 13 Abs. 2 GG · „Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die … gesetzlich vorgesehenen Organe angeordnet … werden.“
- Der Betreiber kann ein Hausverbot grundsätzlich ohne Angabe von Gründen aussprechen
- Die Ausübung des Hausrechts kann auf den Sicherheitsdienst übertragen werden
- Ein Hausverbot muss immer von der Polizei bestätigt werden
- In öffentlich zugänglichen Läden gibt es kein Hausrecht
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Richtig: A, B · Der Betreiber kann ein Hausverbot grundsätzlich ohne Angabe von Gründen aussprechen · Die Ausübung des Hausrechts kann auf den Sicherheitsdienst übertragen werden
Das Hausrecht folgt aus §§ 858 ff., 903, 1004 BGB; bei öffentlich zugänglichen Geschäften kann seine Ausübung sachlich begrenzt sein (AGG), die Übertragung auf den Dienst ist Standard.
Kurz gesagt: Der Betreiber bestimmt — und darf dich vorschicken. Die Polizei braucht es dafür nicht.
Rechtsgrundlage: § 903 BGB · „Der Eigentümer einer Sache kann … andere von jeder Einwirkung ausschließen.“
- Die Wachperson hat keine hoheitlichen Befugnisse, der Polizeibeamte handelt hoheitlich
- Die Wachperson darf mehr Zwang anwenden als die Polizei
- Es besteht überhaupt kein rechtlicher Unterschied zwischen beiden
- Die Wachperson darf Bußgelder verhängen, der Polizist nicht
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Richtig: A · Die Wachperson hat keine hoheitlichen Befugnisse, der Polizeibeamte handelt hoheitlich
Der wichtigste Merksatz von SG 1: keine Hoheitsgewalt für Private. Alles Weitere folgt daraus.
Kurz gesagt: Kernsatz: Du bist kein Polizist und hast keine Amtsgewalt.
Rechtsgrundlage: Art. 20 Abs. 2 GG · „Alle Staatsgewalt … wird … durch besondere Organe … ausgeübt.“
2. Gewerberecht
Hier geht es um die Regeln für das Bewachungsgewerbe selbst: wer eine Erlaubnis braucht, was Unterrichtung und Sachkundeprüfung unterscheidet und welche Pflichten im Dienst gelten.
- Der Gewerbetreibende, der die Bewachung als Unternehmen anbietet
- Jede einzelne angestellte Wachperson persönlich
- Der Kunde, dessen Objekt bewacht wird
- Die Industrie- und Handelskammer
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Richtig: A · Der Gewerbetreibende, der die Bewachung als Unternehmen anbietet
Die Erlaubnis trägt das Unternehmen; die Wachperson braucht Qualifikation und Registerfreigabe, nicht die Erlaubnis.
Kurz gesagt: Die Firma braucht die Erlaubnis, du die Freigabe.
Rechtsgrundlage: § 34a Abs. 1 GewO · „Wer gewerbsmäßig … bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.“
- Grundkenntnisse für einfache Bewachungstätigkeiten zu vermitteln (ohne Prüfung)
- Eine vollwertige Sachkundeprüfung zu ersetzen
- Die Waffensachkunde zu vermitteln
- Eine Ausbildung zum Meister abzuschließen
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Richtig: A · Grundkenntnisse für einfache Bewachungstätigkeiten zu vermitteln (ohne Prüfung)
Die Unterrichtung ist Grundstufe (Teilnahme genügt) für einfache Tätigkeiten; die Katalogtätigkeiten verlangen die Prüfung.
Kurz gesagt: Unterrichtung = 40 Stunden Grundwissen ohne Prüfung.
Rechtsgrundlage: § 34a Abs. 1a GewO · „… Personen …, die an einer Unterrichtung … teilgenommen haben …“
- Eine im Register vergebene Kennnummer, die die Wachperson eindeutig zuordnet
- Ein Ausweis der Polizei
- Eine Steuernummer
- Ein freiwilliges Branchenabzeichen
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Richtig: A · Eine im Register vergebene Kennnummer, die die Wachperson eindeutig zuordnet
Die Bewacher-ID identifiziert die freigegebene Wachperson im Register — Grundlage für Kontrolle und Ausweis.
Kurz gesagt: Bewacher-ID = deine Nummer im Register.
Rechtsgrundlage: § 11b GewO · „… in dem … Wachpersonen … erfasst werden.“
- Bei Citystreife und im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken
- Bei jeder Tätigkeit ausnahmslos
- Nur bei Werttransporten
- Nur bei Messen über 5000 Besucher
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Richtig: A · Bei Citystreife und im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken
Sichtbare Kennzeichnung für die konfliktträchtigen öffentlichen Tätigkeiten ermöglicht Zuordnung und Beschwerden.
Kurz gesagt: Citystreife und Tür: sichtbares Schild. Werkschutz: Ausweis reicht.
Rechtsgrundlage: BewachV (Kennzeichnungspflicht) · „Wachpersonen, die Tätigkeiten nach § 34a Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 und 5 GewO ausüben, haben ein sichtbares Schild … zu tragen.“
3. Datenschutzrecht
Am Empfang, an der Pforte und am Monitor verarbeitest du ständig personenbezogene Daten. Die Prüfung fragt, wann das erlaubt ist und wie du mit Pannen umgehst.
- Wenn es für den Zweck (Zutrittskontrolle, Sicherheit) erforderlich ist
- Immer vollständig: Ausweiskopie, Anschrift, Arbeitgeber, Fahrzeugtyp und Religionszugehörigkeit
- Nur mit notariell beglaubigter Einwilligung
- Gar nicht — Besucherlisten sind seit der DSGVO generell verboten
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Richtig: A · Wenn es für den Zweck (Zutrittskontrolle, Sicherheit) erforderlich ist
Datensparsam: nur was gebraucht wird. Name, Firma, Zeit, Gastgeber — das trägt eine Zutrittskontrolle. Ausweiskopien sind regelmäßig überschießend; Sichtprüfung genügt.
Kurz gesagt: So wenig wie möglich aufschreiben — und Ausweise anschauen, nicht kopieren.
Rechtsgrundlage: Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO · „Personenbezogene Daten müssen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“).“
- Nur die für den Zweck notwendigen Angaben erheben (z. B. Name, Firma, Zeit)
- So viel wie möglich sammeln
- Immer eine Ausweiskopie anfertigen
- Auch Geburtsdatum und Religion erfassen
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Richtig: A · Nur die für den Zweck notwendigen Angaben erheben (z. B. Name, Firma, Zeit)
Sparsam erheben: Ausweiskopien sind meist überschießend, Sichtprüfung genügt.
Kurz gesagt: Nur das Nötige aufschreiben — keine Ausweiskopien.
Rechtsgrundlage: Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO · „… auf das … notwendige Maß beschränkt …“
- Daten über Gesundheit und Sexualleben
- Daten über religiöse Überzeugungen und Gewerkschaftszugehörigkeit
- Der Name und die Firmenzugehörigkeit eines Besuchers
- Das amtliche Kfz-Kennzeichen eines Firmenwagens
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Richtig: A, B · Daten über Gesundheit und Sexualleben · Daten über religiöse Überzeugungen und Gewerkschaftszugehörigkeit
Besondere Kategorien sind grundsätzlich verboten (Art. 9). Name/Firma/Kennzeichen sind zwar personenbezogen, aber keine besonderen Kategorien.
Kurz gesagt: Gesundheit, Religion, Gewerkschaft = extra geschützt. Name und Kennzeichen = normal geschützt.
Rechtsgrundlage: Art. 9 Abs. 1 DSGVO · „Die Verarbeitung … aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse … Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, … Gesundheitsdaten … [ist] untersagt.“
- Den Vorfall unverzüglich dem Verantwortlichen/Vorgesetzten melden
- Nichts unternehmen, solange sich kein Betroffener über den Verlust beschwert
- Die Liste heimlich neu erstellen
- Die Betroffenen in den sozialen Medien warnen
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Richtig: A · Den Vorfall unverzüglich dem Verantwortlichen/Vorgesetzten melden
Die 72-Stunden-Frist der Meldepflicht läuft beim Verantwortlichen — er kann sie nur halten, wenn Beschäftigte Pannen sofort intern melden.
Kurz gesagt: Datenpanne = sofort melden. Die Frist ist kurz.
Rechtsgrundlage: Art. 33 DSGVO · „Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet der Verantwortliche … binnen 72 Stunden … der Aufsichtsbehörde.“
4. Bürgerliches Recht
Das BGB regelt, wann du dich oder fremdes Eigentum selbst schützen darfst und wer für einen Schaden haftet. Notwehr, Notstand und Selbsthilfe sind die Klassiker.
- Wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen der Anspruch vereitelt würde
- Immer, wenn gegen den Schuldner ein fälliger Anspruch besteht
- Nur mit anwaltlicher Beratung
- Wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist
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Richtig: A · Wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen der Anspruch vereitelt würde
Selbsthilfe ist die absolute Ausnahme: erst wenn Polizei/Gericht nicht rechtzeitig helfen können und der Anspruch sonst verloren ginge.
Kurz gesagt: Erst Polizei rufen. Selbst handeln nur, wenn es sonst zu spät wäre.
Rechtsgrundlage: § 229 BGB · „Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt … handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt … werde.“
- Die erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff
- Jede Reaktion auf eine unhöfliche Bemerkung
- Die Bestrafung eines Angreifers nach der Tat
- Die Abwehr einer erst morgen drohenden Gefahr
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Richtig: A · Die erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff
Gegenwärtig + rechtswidrig + erforderlich; nach dem Angriff ist Schluss. Wortgleich mit § 32 StGB.
Kurz gesagt: Jetzt und zu Unrecht angegriffen — dann wehren, so viel wie nötig.
Rechtsgrundlage: § 227 Abs. 2 BGB · „Notwehr ist die Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff … abzuwenden.“
- Sie ist nur zulässig, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist
- Sie setzt voraus, dass ohne sofortiges Eingreifen die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert würde
- Sie erlaubt es jederzeit, offene Forderungen mit Gewalt einzutreiben
- Sie ist der gesetzliche Normalfall der Anspruchsdurchsetzung
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Richtig: A, B · Sie ist nur zulässig, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist · Sie setzt voraus, dass ohne sofortiges Eingreifen die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert würde
Selbsthilfe ist die eng begrenzte Ausnahme: nur bei drohendem Anspruchsverlust und wenn der Staat nicht rechtzeitig helfen kann. Der Normalfall ist der Rechtsweg.
Kurz gesagt: Selbst zugreifen nur im Notfall, wenn sonst der Anspruch verloren geht.
Rechtsgrundlage: § 229 BGB · „Wer zum Zwecke der Selbsthilfe … handelt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt … werde.“
- Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen Freiheitsverletzung
- Keine, wenn es kurz war
- Ein Anspruch des Wachmanns auf Entschädigung
- Nur eine Entschuldigungspflicht
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Richtig: A · Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen Freiheitsverletzung
Die Freiheit ist geschütztes Rechtsgut; grundloses Einsperren begründet Ansprüche (und Freiheitsberaubung strafrechtlich).
Kurz gesagt: Grundlos einsperren kostet Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Rechtsgrundlage: § 823 Abs. 1 BGB · „Wer … die Freiheit … widerrechtlich verletzt, ist … zum Ersatz … verpflichtet.“
5. Straf- und Strafverfahrensrecht
Diebstahl oder Raub, Notwehr, die vorläufige Festnahme nach § 127 StPO und was danach erlaubt ist: Dieses Sachgebiet entscheidet oft über den mündlichen Teil.
- Die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in Zueignungsabsicht
- Das Ausleihen mit Rückgabeabsicht
- Das Finden einer Sache
- Der Kauf einer Ware
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Richtig: A · Die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in Zueignungsabsicht
Einstecken in die Jacke kann schon Wegnahme sein (Gewahrsamsenklave); fürs Festnahmerecht zählt die frische Tat.
Kurz gesagt: Fremdes wegnehmen, um es zu behalten = Diebstahl.
Rechtsgrundlage: § 242 Abs. 1 StGB · „Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, [sie] sich … rechtswidrig zuzueignen …“
- Raub ist Wegnahme MIT Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
- Raub betrifft nur Banken, Geldtransporte und ähnlich besonders gesicherte Einrichtungen
- Diebstahl ist immer ein Verbrechen, Raub ein Vergehen
- Beim Raub fehlt die Zueignungsabsicht
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Richtig: A · Raub ist Wegnahme MIT Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
Reißt der fliehende Dieb sich los, kann aus Diebstahl räuberischer Diebstahl (§ 252) werden — für die Eigensicherung der wichtigste Eskalationspunkt.
Kurz gesagt: Kommt Gewalt zur Wegnahme dazu, ist es Raub — eine ganz andere Liga.
Rechtsgrundlage: § 249 Abs. 1 StGB · „Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen … wegnimmt …“
- Bei der Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden
- Bei jeder begründeten Angst vor einem künftigen Angriff auf sich oder andere
- Bei Vergeltung nach einem Angriff
- Nur bei Angriffen mit Waffen
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Richtig: A · Bei der Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden
Wer in Notwehr handelt, handelt nicht rechtswidrig. Nach dem Angriff ist Schluss: Vergeltung ist keine Notwehr mehr.
Kurz gesagt: Während des Angriffs: verteidigen erlaubt. Danach zuschlagen: strafbar.
Rechtsgrundlage: § 32 StGB · „Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.“
- Grundsätzlich nein; nur die Abwehr einer erkennbaren Gefahr (sichtbare Waffe) ist gedeckt
- Ja, jede Festnahme erlaubt volle Durchsuchung
- Ja, mit zwei Zeugen
- Ja, auf Kundenweisung
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Richtig: A · Grundsätzlich nein; nur die Abwehr einer erkennbaren Gefahr (sichtbare Waffe) ist gedeckt
Durchsuchung ist hoheitlich; Taschenkontrolle macht die Polizei. Nur Gefahrenabwehr (Waffe) ist gedeckt.
Kurz gesagt: Festhalten ja, Taschen durchsuchen nein — außer sichtbare Waffe.
Rechtsgrundlage: § 127 Abs. 1 StPO · „… vorläufig festzunehmen.“
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6. Umgang mit Verteidigungswaffen
Auch wer im Dienst keine Waffe trägt, muss die Grundzüge des Waffengesetzes kennen: kleiner Waffenschein, Zuverlässigkeit, Fundwaffen.
- Den Kleinen Waffenschein
- Gar nichts, Erwerb und Führen sind ab 18 Jahren völlig frei
- Einen Jagdschein
- Die Erlaubnis des Arbeitgebers
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Richtig: A · Den Kleinen Waffenschein
Erwerb ab 18 ist frei (PTB-Zeichen), aber das FÜHREN in der Öffentlichkeit verlangt den Kleinen Waffenschein und volle Zuverlässigkeit.
Kurz gesagt: Kaufen ab 18 ok — draußen tragen nur mit Kleinem Waffenschein.
Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG · „Der Erlaubnis zum Führen bedarf auch, wer Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen führen will (Kleiner Waffenschein).“
- Es kann Bedrohung/Nötigung sein und ist nur in echter Notwehrlage gerechtfertigt
- Es ist harmlos, weil kein Schuss fällt
- Es ist immer erlaubt bei gesicherter Waffe
- Es ist nur nachts problematisch
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Richtig: A · Es kann Bedrohung/Nötigung sein und ist nur in echter Notwehrlage gerechtfertigt
Die Waffe ist kein Einschüchterungsmittel; Androhen ohne Notwehrlage ist strafbar.
Kurz gesagt: Waffe zeigen zum Einschüchtern = Bedrohung.
Rechtsgrundlage: § 241 Abs. 1 StGB · „Wer einen Menschen mit … Verbrechen bedroht, wird … bestraft.“
- Nicht anfassen bzw. sichern und der Behörde/Polizei melden
- Selbst entsorgen
- Mitnehmen und behalten
- An Kollegen verteilen
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Richtig: A · Nicht anfassen bzw. sichern und der Behörde/Polizei melden
Fundwaffen sind Behördensache; Eigenmanipulation gefährdet Beweise und Sicherheit.
Kurz gesagt: Waffe/Munition gefunden: Hände weg, melden.
Rechtsgrundlage: § 37 WaffG · „Wer eine Waffe oder Munition findet …, hat dies … der zuständigen Behörde … anzuzeigen.“
- Bestimmte Verurteilungen/Bestrebungen schließen die Zuverlässigkeit (und damit Erlaubnisse) aus
- Jeder ist zuverlässig, egal was vorliegt
- Sie gilt nur für Ausländer
- Sie betrifft nur Jäger
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Richtig: A · Bestimmte Verurteilungen/Bestrebungen schließen die Zuverlässigkeit (und damit Erlaubnisse) aus
Ohne Zuverlässigkeit keine Waffe; einschlägige Vorstrafen tragen die Regelvermutung.
Kurz gesagt: Vorstrafen/Extremismus = keine Waffe.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 WaffG · „Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, die … verurteilt worden sind …“
7. Unfallverhütungsvorschriften
Arbeitsschutz, Erste Hilfe und Brandschutz. Die Fragen sind praktisch: Was tust du als Erstes, wen musst du informieren?
- Sofort 112, Herzdruckmassage beginnen und einen AED (Defibrillator) holen lassen, falls verfügbar
- Abwarten, ob die Person von selbst wieder zu Atem kommt
- Der Person Wasser einflößen
- Nur den Puls fühlen und sonst nichts tun
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Richtig: A · Sofort 112, Herzdruckmassage beginnen und einen AED (Defibrillator) holen lassen, falls verfügbar
Keine normale Atmung = Reanimation: 112, Herzdruckmassage (30:2), AED nutzen. Jede Minute zählt; Nichthandeln ist tödlich und strafbar.
Kurz gesagt: Kein Atem = drücken, drücken, drücken + 112 + Defi holen.
Rechtsgrundlage: DGUV Vorschrift 1 (Erste Hilfe) · „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Erste Hilfe … geleistet werden kann.“
- Brandklasse F
- Niemals mit Wasser löschen
- Brandklasse C
- Wasser ist ideal
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Richtig: A, B · Brandklasse F · Niemals mit Wasser löschen
Wasser im heißen Fett verpufft explosionsartig; F-Löscher oder abdecken.
Kurz gesagt: Fettbrand + Wasser = Explosion. Deckel/F-Löscher.
Rechtsgrundlage: DIN EN 2 · „Brandklasse F: Brände von Speiseölen und -fetten.“
- Bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit oder Tod, binnen drei Tagen durch den Unternehmer
- Nie
- Nur bei Krankenhausaufenthalt über zwei Wochen
- Nur auf Wunsch des Verletzten
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Richtig: A · Bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit oder Tod, binnen drei Tagen durch den Unternehmer
Meldepflicht ab >3 Tagen AU/Tod; jeder Vorfall gehört zudem ins Verbandbuch.
Kurz gesagt: Mehr als drei Tage krank = an die BG melden.
Rechtsgrundlage: § 193 Abs. 1 SGB VII · „Die Unternehmer haben Unfälle … anzuzeigen, wenn Versicherte … mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden.“
- Sichere Position außerhalb des Fahrwegs, Sichtkontakt zum Fahrer, klare Zeichen — nie im toten Winkel stehen
- Möglichst dicht hinter dem Fahrzeug stehen, um genau zu dirigieren
- Dem Fahrer den Rücken zuwenden, um den Verkehr zu beobachten
- Auf Handzeichen verzichten und nur rufen
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Richtig: A · Sichere Position außerhalb des Fahrwegs, Sichtkontakt zum Fahrer, klare Zeichen — nie im toten Winkel stehen
Einweiser verunglücken im toten Winkel oder beim Quetschen. Regel: außerhalb der Fahrspur, Sichtkontakt, klare Zeichen, Abbruch bei Sichtverlust.
Kurz gesagt: Beim Einweisen: aus der Fahrspur raus, Blickkontakt halten, nie in den toten Winkel.
Rechtsgrundlage: DGUV Vorschrift 1 (Verkehrssicherung) · „Beschäftigte haben sich so zu verhalten, dass sie sich und andere nicht gefährden.“
8. Umgang mit Menschen
Deeskalation ist kein weiches Thema. Wer ruhig, klar und ohne Provokation spricht, muss seltener Gewalt anwenden und steht danach rechtlich besser da.
- Klar, kurz, begründet, erfüllbar
- Verschachtelt mit Fachbegriffen
- Als vage Andeutung
- Als laute Drohung
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Richtig: A · Klar, kurz, begründet, erfüllbar
Klar + begründet + erfüllbar; drohende Ansagen erzeugen Widerstand.
Kurz gesagt: Sag klar und höflich, was du willst und warum.
Rechtsgrundlage: Kommunikation (Rahmenstoffplan SG 8) · „Wirksame Anweisungen sind eindeutig, begründet und erfüllbar.“
- Sie zielt darauf, eine unprofessionelle Reaktion auszulösen
- Sie ist ein Zeichen, dass sofort körperlich reagiert werden muss
- Sie bedeutet, dass das Gegenüber bereits aufgegeben hat
- Sie ist rechtlich immer eine strafbare Beleidigung mit Festnahmerecht
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Richtig: A · Sie zielt darauf, eine unprofessionelle Reaktion auszulösen
Wer anbeißt, verliert die Kontrolle und riskiert rechtliche Folgen. Provokation ist Köder: Ziel ist die Überreaktion, die dann gegen den Dienst verwendet wird. Souverän, sachlich, nicht anbeißen.
Kurz gesagt: Provokation will dich aus der Fassung bringen — beiß nicht an.
Rechtsgrundlage: Deeskalation (Rahmenstoffplan SG 8) · „Provokationen zielen auf den Kontrollverlust des Gegenübers.“
- Erhöhte Eigengefahr; Verstärkung anfordern, Distanz halten, keine Alleingänge, Fluchtweg sichern
- Sich in die Mitte der Gruppe begeben, um Kontrolle zu zeigen
- Alle gleichzeitig lautstark zurechtweisen
- Die größte Person zuerst körperlich angehen
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Richtig: A · Erhöhte Eigengefahr; Verstärkung anfordern, Distanz halten, keine Alleingänge, Fluchtweg sichern
Gruppen sind gefährlich (Dynamik, Umzingelung). Verstärkung, Distanz, Fluchtweg, keine Alleingänge — Deeskalation vor Konfrontation.
Kurz gesagt: Gegen eine Gruppe: Verstärkung holen, Abstand, Fluchtweg — kein Alleingang.
Rechtsgrundlage: Eigensicherung (Rahmenstoffplan SG 8) · „Bei mehreren Aggressoren hat die Eigensicherung besonderen Vorrang.“
- Aufmerksamkeit zeigen, Gesagtes mit eigenen Worten spiegeln, nachfragen
- Den Sprecher früh zu unterbrechen, um das Gespräch effizient zu halten
- Schweigen und wegschauen
- Sofort Gegenargumente bringen
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Richtig: A · Aufmerksamkeit zeigen, Gesagtes mit eigenen Worten spiegeln, nachfragen
Wer sich verstanden fühlt, wird ruhiger — aktives Zuhören ist das wirksamste Deeskalationswerkzeug.
Kurz gesagt: Zuhören, wiederholen, nachfragen — so kühlt Ärger ab.
Rechtsgrundlage: Kommunikation (Rahmenstoffplan SG 8) · „Aktives Zuhören umfasst Zuwendung, Paraphrasieren und Nachfragen, um Verstehen zu sichern.“
9. Grundzüge der Sicherheitstechnik
Melder, Brandmelderzentrale, Notruf- und Serviceleitstelle, Fluchttüren: Du musst wissen, was die Technik leistet und was sie von dir auf dem Rundgang erwartet.
- Die Mechanik muss länger standhalten, als Detektion plus Intervention brauchen
- Teure Türen halten für immer
- Widerstand ist zwecklos
- Es beschreibt die Belastbarkeit des Personals
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Richtig: A · Die Mechanik muss länger standhalten, als Detektion plus Intervention brauchen
Zeit(Mechanik) > Zeit(Erkennen) + Zeit(Intervention), sonst kommt Hilfe zu spät.
Kurz gesagt: Die Tür muss länger halten, als die Hilfe braucht.
Rechtsgrundlage: DIN EN 1627 · „Die Widerstandsklassen beschreiben die Widerstandszeit gegen Einbruchversuche.“
- Sie führen die Feuerwehr auf dem schnellsten Weg zum ausgelösten Melder — der Wachdienst hält sie aktuell zugänglich und weist ein
- Sie sind Bonuskarten für häufige Fehlalarme
- Sie dokumentieren die Pausenzeiten der Schicht
- Sie sind Ersatzschlüssel aus Pappe für Notfälle
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Richtig: A · Sie führen die Feuerwehr auf dem schnellsten Weg zum ausgelösten Melder — der Wachdienst hält sie aktuell zugänglich und weist ein
Bei BMA-Alarm zählen Minuten: Tor auf, FSD/FIZ bedienen (wenn beauftragt), Laufkarte ziehen, einweisen — das ist eingeübte Wachdienst-Routine.
Kurz gesagt: Die Laufkarte ist das Navi der Feuerwehr — du reichst es an.
Rechtsgrundlage: Sicherheitstechnik (Rahmenstoffplan SG 9) · „Feuerwehr-Laufkarten zeigen je Meldergruppe den Standort und den Laufweg zum Melder.“
- Zuverlässige Freigabe im Gefahrenfall (Nottaster/stromlos-offen)
- Zusätzliche Verriegelung bei Alarm
- Dauerverschluss, wenn ein Wachmann nah ist
- Keine besondere Regelung
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Richtig: A · Zuverlässige Freigabe im Gefahrenfall (Nottaster/stromlos-offen)
Menschenrettung vor Einbruchschutz — Fluchttüren nie im Alarm einschließen.
Kurz gesagt: Fluchttür muss im Notfall aufgehen.
Rechtsgrundlage: ASR A2.3 · „Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen sich jederzeit von innen ohne besondere Hilfsmittel leicht öffnen lassen.“
- Rund-um-die-Uhr-Annahme, Verifikation und Steuerung der Intervention
- Nur werktags tagsüber
- Ersatz jeder Mechanik
- Ein Anrufbeantworter
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Richtig: A · Rund-um-die-Uhr-Annahme, Verifikation und Steuerung der Intervention
Die NSL macht aus dem Signal eine Reaktion — ergänzt, ersetzt aber nicht die Mechanik.
Kurz gesagt: Aufschaltung = rund um die Uhr wird geprüft und Hilfe geschickt.
Rechtsgrundlage: Sicherheitstechnik (Rahmenstoffplan SG 9) · „Alarmanlagen können auf ständig besetzte Stellen aufgeschaltet werden, die Verifikation und Intervention organisieren.“
So übst du mit Prüfungsfragen richtig
- Erst antworten, dann aufklappen. Wer die Lösung zuerst liest, erkennt sie später wieder, kann sie aber nicht selbst finden.
- Den Grund lernen, nicht den Buchstaben. In der Prüfung stehen die Antworten in anderer Reihenfolge und anders formuliert. Die Rechtsgrundlage bleibt gleich.
- Fehler wiederholen, bis sie sitzen. Eine falsch beantwortete Frage nach einem Tag, nach drei Tagen und nach einer Woche noch einmal stellen. Das ist der schnellste Weg, Lücken zu schließen.
- Mindestens eine volle Simulation. 82 Fragen am Stück zeigen dir, ob du das Tempo hältst und wo du unter Zeitdruck Fehler machst.
- Alle neun Sachgebiete. Wer ein Sachgebiet auslässt, verschenkt sichere Punkte. Jedes Gebiet kommt in der Prüfung vor.
Was du zu Anmeldung, Kosten und dem mündlichen Teil wissen musst, steht im Überblick zur Sachkundeprüfung 34a. Was in jedem der neun Sachgebiete geprüft wird, erklären wir dort ausführlich.
Quelle zum Bewertungsschema: IHK Ostthüringen zu Gera, „Weiterentwicklung Bewertungsschema der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe“, Stand 9. Mai 2025.
Häufige Fragen
Wie viele Fragen hat die Sachkundeprüfung 34a?
Seit dem 1. Juli 2025 besteht der schriftliche Teil aus 82 Prüfungsfragen mit zusammen 120 Punkten. Bestanden hat, wer mindestens 60 Punkte erreicht.
Gibt es Teilpunkte bei Fragen mit mehreren richtigen Antworten?
Ja. Seit dem 1. Juli 2025 wertet die IHK nach Teilantworten aus: Wer bei einer Frage mit zwei richtigen Antworten eine davon richtig markiert, bekommt dafür einen Punkt. Vorher gab es nur Punkte, wenn alle Markierungen stimmten.
Sind das die echten IHK-Prüfungsfragen?
Nein. Die IHK veröffentlicht ihre Prüfungsfragen nicht. Diese Fragen sind prüfungsnahe Übungsfragen zu den Themen des Rahmenstoffplans, jede mit der Rechtsgrundlage, auf der die Antwort beruht.
Wie viele Übungsfragen sollte ich vor der Prüfung schaffen?
Entscheidend ist nicht die Zahl, sondern dass du alle neun Sachgebiete abdeckst und zu jeder Antwort den Grund kennst. Wer die Rechtsgrundlage versteht, beantwortet auch eine anders formulierte Frage richtig, und genau das prüft der mündliche Teil.
Was passiert, wenn ich den schriftlichen Teil bestehe?
Dann wirst du zum mündlichen Teil eingeladen. Dort schildert der Prüfungsausschuss eine Situation aus dem Wachdienst, und du erklärst, was du tust und worauf sich deine Befugnis stützt.